Bauherr Forstbetrieb Birretholz, Birretholz 286, 5244 Birrhard
Planverfasser Forstbetrieb Birretholz, Birretholz 286, 5244 Birrhard
Bauobjekt Neue Amphibientümpel Schachen
Bauplatz Schachen, 5113 Holderbank
Zus. Bewillig. Kantonale Stellungnahme
Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei vom 14. August bis 14. September 2026
Einwendungen sind während der Auflagefrist dem Gemeinderat schriftlich (mit Begehren und Begründung) einzureichen.
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Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
S-2629358.1
Transformatorenstation Kernenberg
- Neubau auf Parzelle 384
- Abbruch Stangenstation ausserhalb Bauzone
L-2629359.1
16 kV Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Kirche und TS Kernenberg
- Neubau Kabeltrasse auf den Parzellen 384; 624; 163; 165; 808
- Rückbau bestehende Freileitung
Gesuchsteller AEW Energie AG, Regional-Center Lenzburg, Sägestrasse 6, 5600 Lenzburg
Ort Parzellen Nr. 384, 624, 163
Koordinaten: 2’655’790 / 1’253’683
Gegenstand Für Detailinformationen wird auf die öffentlich
zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes
(EleG; SR 734.0), der Verordnung über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
(VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz
über die Enteignung (EntG; SR 711).
Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 17. August 2026 bis 15. September 2026
zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
- Gemeindekanzlei Holderbank, Talstrasse 5, 5113 Holderbank
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
